„Soldaten sind Mörder“?

18. Januar 2022Allgemein, Schülerergebnisse, WPU

Die Grenzen der Meinungsfreiheit

Mit seiner Meinungsäußerung „Soldaten sind Mörder“ führte der Autor Kurt Tucholsky schon vor den Zeiten des Internets die Meinungsfreiheit in der Demokratie an ihre Grenzen. Die Meinungsfreiheit bildet die Grundlage in unserer demokratischen Gesellschaft. Sie ist in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ als „Meinungs- und Informationsfreiheit“ (Artikel 19) und im Grundgesetz verankert: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ (Artikel 5, Absatz 1 GG). Meinungsäußerungen stellen häufig das Werturteil dieser Person dar und beschreiben somit die persönliche Ansicht, Überzeugung oder Einstellung, weshalb diese Äußerungen weder „richtig“ noch „falsch“ sein können.

Gerade durch das Internet und die Anonymität der Autoren werden zunehmend Meinungen publiziert und diskutiert. Durch die Meinungsfreiheit und das Internet bekommt somit jeder die Möglichkeit, seine Meinung, ohne das Preisgeben seiner Identität, zu äußern und über Meinungen, Positionen und Standpunkte zu streiten. Auf diese Weise entwickelt sich der politische Wille in einer Gesellschaft mit demokratischer Grundordnung.

Ebenfalls vom Gesetz geschützt sind Meinungen, die von den Vorstellungen der Mehrheit abweichen und Äußerungen, die sich eindeutig als links- oder rechtsradikal bezeichnen lassen. Allerdings stellt sich häufig die Frage, ob somit jede Aussage gebilligt werden kann oder ob es auch Grenzen für die Meinungsfreiheit gibt. Klare Grenzen für das Recht auf freie Meinungsäußerung wurden durch ein weiteres Gesetz festgelegt: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ (Artikel 5 Absatz 2 GG). Folglich werden jene Äußerungen nicht geduldet, die einen Schaden für andere Menschen bzw. das Gemeinwohl bedeuten oder die eine Gefahr für den öffentlichen Frieden der Gesellschaft darstellen. Dazu gehört das Aufrufen zu Straftaten, Beleidigung und Verleumdung beispielsweise auch über das Internet, Volksverhetzung, das Leugnen des Holocaust oder das Verherrlichen des Nationalsozialismus. Außerdem besteht ein Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. Die Verbreitung von vermeintlichen Tatsachen, die ohne Zweifel unwahr sind, wird nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Durch die Möglichkeiten der digitalen Medien ergibt sich eine größere Plattform für das Verbreiten falscher Tatsachenbehauptungen und für das Tätigen ehrverletzender oder das Gemeinwohl gefährdender Aussagen. Diese oder weitere Grenzfälle müssen juristisch behandelt und beurteilt werden. Hierbei entscheidet das Gericht nicht, ob die Aussage inhaltlich „richtig“ oder „falsch“ sei, sondern lediglich, ob der Autor behaupten dürfe, seine Aussage entspräche der Wahrheit. In Bezug auf das zu Beginn erwähnte Zitat „Soldaten sind Mörder“ wurde geurteilt, dass die Aussage der Meinungsfreiheit unterliegt, da es sich um Soldaten im Allgemeinen handele und nicht um einen spezifischen Soldaten. Auch hierbei hat das Gericht nicht darüber entschieden, ob die Aussage inhaltlich der Realität entspricht, sondern ob man mit dem Tucholsky-Zitat behaupten dürfe, Soldaten seien Mörder.​

Dieser Text ist im Rahmen einer Unterrichtsreihe zur Meinungs- und Pressefreiheit im WPU Journalismus (Jahrgang 10) entstanden.

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