Gremien

Mitwirkung der Schüler- und Elternvertretungen in der Schule

Nach dem niedersächsischen Schulgesetz haben die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten eine Reihe von Mitwirkungsrechten.

Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Klassenebene durch die Klassenschülerschaft (§ 73 NSchG) sowie durch die gewählten Klassensprecherinnen und Klassensprecher, auf Schulebene durch den Schülerrat (§ 74 NSchG) sowie durch Schülersprecherinnen und Schülersprecher. Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Schüler- und Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Schüler- und Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 80 bzw. 96 NSchG).

Die Mitwirkung der Schüler- und Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.

Die Schüler- und Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Die Schule ist verpflichtet, die Schüler- und Elternvertretungen so weit wie möglich zu unterstützen.

Quelle: Niedersäschische Landesschulbehörde