Informationsschreiben zum Vorgehen bei infizierten Personen in der Schule

9. Januar 2022Allgemein

Liebe Eltern,

ich wünsche Ihnen ein frohes und gesundes neues Jahr 2022. Die Corona-Pandemie ist leider weiterhin präsent und die Omikron-Variante bedeutet für die Schulen eine neue Herausforderung.
Auf Bitte des Landkreises, leite ich Ihnen nachfolgend aktuelle Informationen des Gesundheitsamtes im Bereich der Kontaktnachverfolgung bei Vorliegen einer Corona-Infektion weiter:
Sobald bei einer Person ein positiver Schnelltest vorliegt, muss im Anschluss ein PCR-Test erfolgen. Dieser kann durch den Hausarzt durchgeführt werden.

Solange das PCR-Test Ergebnis aussteht, bleibt die betroffene Person zu Hause.

Sollte sich die Corona-Infektion im PCR-Test bestätigen, unterliegt die Person gemäß § 1 der Nds. Absonderungs-Verordnung einer sogenannten 14-tägigen Absonderungsverpflichtung (Stand: 05.01.2022).

Ebenso sind infizierte Personen verpflichtet:

  • ihre Infektion umgehend dem Gesundheitsamt zu melden (binnen 24 Stunden)
  • unverzüglich eine Liste ihrer engen Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt zu übermitteln
  • ihre engen Kontaktpersonen über die Begegnung zu informieren

Zur aktiven Meldung an das Gesundheitsamt soll daher ab sofort für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Vechta haben, das Meldeformular für Infizierte (positiver PCR-Test) auf der Homepage des Landkreises Vechta Infektion melden (www.landkreis-vechta.de) genutzt werden.

Das Formular ersetzt die telefonische Kontaktermittlung, so dass von Seiten des Gesundheitsamtes in der Regel keine Kontaktaufnahme zu der infizierten Person mehr erfolgt. Bei sprachlichen oder technischen Problemen besteht im Einzelfall die Möglichkeit, die Angaben wie bisher telefonisch mit den Kontaktermittlern abzuwickeln.

Nach Eingang des Meldeformulars erhält jede infizierte Person eine Mail mit den notwendigen Informationen zur Quarantäne/-dauer und zum weiteren Vorgehen sowie eine schriftliche Bestätigung der getätigten Eingaben.

In diesem Online-Portal müssen ebenfalls die engen Kontaktpersonen angegeben werden. Falls es dementsprechend enge Kontaktpersonen in der Schule gibt, müssen diese hier benannt und durch die infizierte Person über die Quarantänemaßnahme informiert werden.

Die ausgedruckte Bescheinigung kann in der Schule mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen der Nds. Absonderungs-Verordnung als Nachweis einer Quarantäne vorgelegt werden. Zudem wird nach Ablauf der Quarantäne vom Gesundheitsamt ein Genesenennachweis per Post verschickt.

Mit freundlichen Grüßen

L. Kässens, Schulleiter

 

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